Sterbeverfügung

Definition und Gang der Sterbeverfügung

Sterbehilfe ist in Österreich in Form des „assistierten Suizides“ erlaubt.

Das bedeutet: ein zweiter Mensch kann den Sterbewilligen bei dessen Suizid begleiten, ihr assistieren, z.B. indem er das Medikament von der Apotheke bezieht.

Die „Tötung auf Verlangen“ ist in Österreich verboten. Die Sterbewillige muss das Präparat trinken, oder sie muss die Klemme am Infusionsschlauch selbst öffnen.

Voraussetzung: Zunächst müssen eine „unheilbare, zum Tod führende Erkrankung“ oder eine „schwere, dauerhafte Krankheit“ bestehen. Beide müssen mit einem Leiden verbunden sein, das nicht abwendbar ist.

Dann müssen zwei Ärzte, davon ein Arzt mit Palliativ-Ausbildung, diese Erkrankung bestätigen.

Danach kann man bei einem Notar die sogenannte Sterbeverfügung errichten.

Schließlich kann man mit dieser Verfügung das Präparat in der Apotheke beziehen.

Eine ausführliche Beratung wird Klarheit schaffen.