Definition und Gang Sterbeverfügung
Sterbehilfe ist in Österreich in Form des „assistierten Suizides“ erlaubt.
Das bedeutet: ein zweiter Mensch kann den Sterbewilligen bei dessen Suizid begleiten, z.B. indem er das Medikament von der Apotheke bezieht.
Die „Tötung auf Verlangen“ ist in Österreich verboten. Die Sterbewillige muss das Präparat trinken, oder sie muss die Klemme am Infusionsschlauch selbst öffnen.
Voraussetzung: Zunächst müssen eine „unheilbare, zum Tod führende Erkrankung“ oder eine „schwere, dauerhafte Krankheit“ bestehen. Beide müssen mit einem nicht abwendbaren Leiden verbunden sein.
Dann müssen zwei Ärzte, davon ein Arzt mit Palliativ-Ausbildung, diese Erkrankung bestätigen.
Danach kann man bei einem Notar die Sterbeverfügung errichten.
Schließlich kann man mit dieser Verfügung das Präparat beziehen.
Eine ausführliche Beratung wird Klarheit schaffen.